Satzung für den MännerChor Ochtrup ´91 e.V.
§ 1 – Name und Sitz des Vereins1Der Verein führt den Namen „Männerchor Ochtrup ’91 e. V.“
Er hat seinen Sitz in Ochtrup und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Sängerkreises Nordwestfalen und somit Mitglied im Sängerbund Nordrhein-Westfalen e.V. und im Deutschen Chorverband e.V. § 2 – Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung. § 3 – Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und passiven (fördernden) Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Aufnahme in den Verein wird beim Vorstand schriftlich beantragt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. § 4 – Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluß.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluß eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbetrages verpflichtet.
Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung vom Vorstand mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzen einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluß über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Briefes beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, daß eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. § 5 – Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlaß beschlossenen Umlagesatz. § 6 – Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden. § 7 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand § 8 – Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres und zwar am Anfang des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen, im übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Geschäftsführer oder dessen Stellvertreter protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
b) Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von einem Jahr;
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;
f) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes;
g) Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins;
h) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung;
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
j) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen. § 9 – Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand,
b) dem Chorleiter,
c) dem musikalischem Beirat, gebildet aus vier singenden Mitgliedern des Chores und vier Stellvertretern.
d) dem Notenwart.
Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB – geschäftsführender Vorstand – sind:
a) der Vorsitzende,
b) der stellvertretende Vorsitzende,
c) der Geschäftsführer und sein Stellvertreter,
d) der Schatzmeister und sein Stellvertreter. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind berechtigt, gemeinsam den Verein zu vertreten.
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl; auf der nach dem Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes nächsten Mitgliederversammlung wird dieser durch Neuwahl ersetzt; die Wahlperiode verkürzt sich in diesem Fall bis zum ursprünglich vorgesehenen Wahltermin.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. Die Wahlen erfolgen so, daß in dem einen Jahr der Vorsitzende, der stellvertretende Geschäftsführer, der stellvertretende Schatzmeister und der Musikalische Beirat und im nächsten Jahr die 2 stellvertretenden Vorsitzenden, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Notenwart gewählt werden.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen werden.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. § 10 – Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 – Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ochtrup, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 12 – Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 26. Februar 1991 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 15.2.2000 geändert; die Änderungen sind am gleichen Tage in Kraft getreten. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen. Ochtrup, 21. Oktober 2000